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Satzung des Jazz-Club Koblenz e.V.

§ 1 NAME, ZWECK UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen "Jazz-Club Koblenz e.V."

 

(2) Der Jazz-Club Koblenz e.V. tritt die Nachfolge des 1950 ins Leben gerufenen Jazz-Club Koblenz an und bezweckt die Pflege der Jazzmusik. Wesentliches Anliegen ist die Durchführung von Konzerten, die der Förderung und Verbreitung aller Jazzstilrichtungen dienen.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung. Die Ziele verfolgt er durch folgende Aktivitäten:

a) Förderung kulturell relevanter Veranstaltungen aus dem Bereich Jazz und jazzverwandter Stilrichtungen.

b) Förderung der regionalen und überregionalen Kulturszene.

c) Förderung von talentierten Nachwuchskünstlern.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

 

(6) Sitz des Vereins ist Koblenz.

 

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

 

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Anahme der Vorstand      durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

(2) Mitglied kann jeder Musikfreund werden, der die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen bereit ist.

 

(3) Die Mitgliedschaft ist mit einer Beitragsentrichtung verbunden.

 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(5) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftiche Abmeldung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen. Rückständige Beiträge müssen spätestens bis zum Tage des Austritts entrichtet sein.

 

(6) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit den Quartalsbeiträgen im Rückstand sind von der Mitgliedschaft ausschließen. Ihnen steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist aiusgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

 

 

§ 3 BEITRAG UND PFLICHTBEITRAG

 

(1) Die Höhe des Beitrages wird nur von der Hauptversammlung nach Abstimmung festgelegt. Jedem Mitglied ist freigestellt, den Beitragssatz in Form von Spenden zum Wohle des Vereins zu erhöhen.

 

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zum jeweiligen Quartalsbeginn zu zahlen.

 

 

§ 4 VERWENDUNG DER MITTEL

 

(1) Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die Zwecke gemäß § 1 der Satzung verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemandem durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein darf Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Vereinigungen, insbesondere Parteien verwenden.

 

§ 5 VORSTAND

 

(1) Zur Wahrnehmung der organisatorischen und vereinsinternen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

 

(2) Hierbei werden gewählt:

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 2. Schriftführer, der 1. Kassierer, der 2. Kassierer, der Pressereferent, der aus 5 Mitgliedern bestehende Konzertbeirat.

 

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

§ 6  AUFGABEN DES VORSTANDES

 

(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen.

 

(2) Größere Auslagen können von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss ersetzt werden.

 

(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

(4) Die anfallenden Arbeiten sind im Vorstand wie folgt verteilt:

1. Vorsitzender: Verantwortlich für die Interessenvertretung des Vereins nach innen und außen.

2. Vorsitzender: Vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in jeder Hinsicht.

1. Schriftführer: Bearbeiten aller anfallender Schriftsachen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Führen der Chronik. Fertigen von Niederschriften, insbesondere der Beschlüsse bei Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen. Einladungen zu Vorstandssitzungen, Haupt- und Mitgliederversammlungen. Führen eines Mitgliedernachweises. Einladungen zu Konzertveranstaltungen.

2. Schriftführer: Vertritt den 1. Schriftführer bei dessen Verhinderung in jeder Hinsicht.

1. Kassierer: Führen aller Kassengeschäfte, Beitragseinzug, Führen der Mitgliederkartei.

2. Kassierer: Vertritt den 1. Kassierer bei dessen Verhinderung in jeder Hinsicht.

 

 

§ 7 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

 

Regelmäßig in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu der vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Hierbei hat der Vorstand den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit und einen Überblick über die Finanzlage des Vereins abzugeben. Alle zwei Jahre findet die Neuwahl der Vorstandsmitglieder statt. Die Wahl erfolgt offen, auf Antrag erfolgt die Wahl geheim. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Wenn erforderlich, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies ist der Fall, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.

 

 

§ 9 AUFGABEN DER JAHRESHAUPT- UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.

2. Die Wahl der Rechnungsprüfer.

3. Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

4. Die Erledgung der gestellten Anträge.

 

 

§ 10 BERICHTERSTATTUNG UND ENTLASTUNG

 

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Schriftführer berichtet über die Verwaltungstätigkeit, Mitgliederbewegungen, Konzertveranstaltungen und dergleichen.

Dem Vorstand kann erst nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt werden.

 

 

§ 11 GESCHÄFTSJAHR

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Koblenz (Kulturdezernat), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG

 

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

 

 

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